Müssen wir Carl Schmitt lesen, um einen „Ausnahmezustand“ zu verstehen?

Müssen wir Carl Schmitt lesen, um einen „Ausnahmezustand“ zu verstehen?

Indem wir über „Ordnung“ und „Unordnung“ nachdenken, stellt sich die Frage, was die „Ordnung“ ausmacht bzw. wie sie zu schützen ist. Wird die „Ordnung“ nicht als Rechtsordnung einer pluralistischen Gesellschaft begriffen, besteht die Gefahr, dass die verfassungsrechtlich bestimmte Ordnung mit Hinweis auf eine metajuristisch verstandene „Ordnung“ (im Sinne von „Normalität“ statt „Normativität“) beseitigt werden kann. Die Gegenüberstellung von „Rechtsordnung“ und „Ordnung“ erfolgt häufig während eines Ausnahmezustandes: Dabei wird behauptet, eine „Unordnung“ zu vermeiden und daher die „Ordnung“ sogar jenseits der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Maßnahmen zu schützen: Sowohl die Behauptung einer „Unordnung“ wie auch der Hinweis auf eine „Ordnung“ bedeuten aber die Gefahr, die Rechtsordnung – und somit die Grundlage einer pluralistischen Gesellschaft – zu zerstören. Daher ist es wichtig zu untersuchen, ob der Ausnahmezustand innerhalb der Rechtsordnung oder außerhalb derer erfolgt – d.h. ob eine ideologisch behauptete „Ordnung“ („Normalität“) oder die Rechtsordnung („Normativität“) dabei beschützt werden soll.
Carl Schmitt ist bis heute der bekannteste Theoretiker eines außer- und überrechtlichen „Ausnahmezustandes“: Bei Schmitt ist es eine politische Rhetorik, um Krisen zu behaupten bzw. die narrativ behaupteten, hervorgerufenen Krisen rechtswidrig zu entscheiden. Es ist daher wichtig zu erkennen, wann die „Ordnung“ in der „Ausnahmezustand“-Rhetorik nicht die Rechtordnung bedeutet, sondern den Weg rechtlich nicht gebundenen, rein politischen Entscheidungen öffnet. Im folgenden Aufsatz werden daher die Gefahren des „Ausnahmezustandes“ dargestellt, zugleich wird die rechtsstaatliche Alternative dazu, anhand der „Reinen Rechtslehre“ von Hans Kelsen, aufgezeigt.

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Foto: Dariusz Sankowski auf Unsplash.